Allgemeine Geschäftsbedingungen der PRODIS GbR, Stand 16.09.2003

1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von PRODIS finden auf alle Angebote, sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen, Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge und sonstige vertragliche Leistungen zu Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern auf CD und CD-Derivaten sowie DVD und DVD-Derivaten nebst allem Zubehör und Artikeln - nachstehend auch Ware genannt - gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachstehend Besteller genannt) Anwendung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt PRODIS nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote von PRODIS sind frei bleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. Angaben in diesem Sinne sowie in öffentlichen Äußerungen von PRODIS werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in dem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(2) PRODIS bindet sich vertraglich erst mit der Übersendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, die auch in Form der Rechnung erfolgen kann.

3. Obliegenheiten des Bestellers
Der Besteller übergibt PRODIS kostenfrei sämtliche für die Herstellung der Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern erforderlichen Fertigungsmaterialien wie Masterbänder, Druckfilme, Lithografien etc. in der Produktionsstätte am Sitz von PRODIS in Eppertshausen.
Die Übergabe der Fertigungsmaterialien stellt eine Mitwirkungshandlung des Bestellers dar. PRODIS ist nicht verpflichtet, die vom Besteller übergebenen Materialien auf ihre Qualität und Eignung in inhaltlicher und technischer Hinsicht zu überprüfen.
PRODIS haftet nicht für Mängel und Schäden, die sich daraus ergeben, daß die übergebenen Fertigungsmaterialien mangelhaft oder schadhaft sind.
Für Fertigungsmaterialien übernimmt PRODIS eine Verwahrung für maximal 12 Monate. Danach ist PRODIS berechtigt, die Fertigungsmaterialien unfrei an den Besteller zurückzusenden. Erfolgt eine Nachauflage der Ware erst nach Ablauf von 24 Monaten, werden die Kosten für ein neues Glasmastering in Rechnung gestellt.

4. Lieferzeit
(1) Als Lieferdatum gilt nur ein in der Auftragsbestätigung von PRODIS definitiv genanntes Datum.

(2) Erhält PRODIS die erforderlichen Fertigungsmaterialien verspätet, so verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum der verspäteten Übergabe der Fertigungsmaterialien.

(3) Stellt sich nach Abschluß des Vertrages heraus, daß der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und der Zahlungsanspruch von PRODIS gefährdet ist, insbesondere, wenn der Besteller fällige Forderungen von PRODIS nicht erfüllt, ist PRODIS berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die ausstehenden Zahlungen vorgenommen oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so ist PRODIS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) PRODIS ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.

(5) Wird PRODIS selbst nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird sie von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.

(6) Bei von PRODIS zu vertretenden Lieferverzögerungen gilt eine Nachfrist von 3 Wochen (Inland) und 6 Wochen (Ausland) als angemessen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei PRODIS. Liefert PRODIS nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung von PRODIS ist jedoch - soweit leitende Angestellte von PRODIS nicht grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt haben - auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden des Bestellers begrenzt. Insbesondere haftet PRODIS nicht für vom Besteller im Verhältnis zu seinem Vertragspartner verwirkte Vertragsstrafen sowie die Folge von Garantiezusagen des Bestellers.

(7) Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, hat sich der Besteller an den Lagerkosten pauschal und ohne Nachweis der effektiven Kosten mit 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat zu beteiligen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche von PRODIS bleiben unberührt.

(8) Die Lieferzeit wird angemessen verlängert, wenn sich unvorhergesehene Umstände außerhalb des Einflußbereichs von PRODIS, insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Brand, Explosion, Unfall, Überschwemmung, Sabotage, Erfüllung staatlicher Anforderungen, Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Maßnahmen oder gerichtliche Anordnungen auf die Lieferungen von Ware auswirken. Das gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten und Subunternehmern von PRODIS eintreten. PRODIS ist für solche Umstände nicht haftbar, auch nicht, wenn sie zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem PRODIS sich bereits in Verzug befindet. Die Erfüllung des Vertrages kann in diesen Fällen ausgesetzt werden.

(9) Wird die Erfüllung des Vertrages oder eines Vertragsteils aufgrund der Regelung in Nr. 4 (8) länger als 180 aufeinanderfolgende Kalendertage ausgesetzt, so kann jede Partei von dem dann unerfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei vom Vertrag zurücktreten.

(10) PRODIS hat das ihrerseits zur Erfüllung des Vertrages Erforderliche getan, wenn sie die Ware dem Besteller als abholbereit gemeldet hat, oder, im Falle des Versandes, die Ware zum Versand zur Verfügung stellt.

5. Leistungs- und Erfüllungsort; Gefahrübergang
(1) Leistungs- und Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten von PRODIS und vom Besteller ist der Sitz von PRODIS in Eppertshausen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei PRODIS abzuholen. PRODIS steht es frei, die Ware an den Besteller auszuliefern. Die Lieferung erfolgt in diesem Falle ab Sitz von PRODIS auf Kosten des Bestellers.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, daß er die Ware bei PRODIS abholen kann. Versendet PRODIS die Ware, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem PRODIS die Ware an den Transporteur übergibt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Eintritt der Auslieferungsbereitschaft auf ihn über.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Ist kein Festpreis vereinbart, ist PRODIS berechtigt, das Entgelt für die Ware unter Berücksichtigung von Angemessenheit und Üblichkeit zu bestimmen. Diese Berechtigung steht PRODIS auch dann zu, wenn der Besteller bei einer Festpreisabsprache mit der Übergabe der Fertigungsmaterialien an PRODIS in Verzug gerät.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab dem Sitz von PRODIS in Eppertshausen. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Sofern für Sonderwünsche des Bestellers keine Preisvereinbarung besteht, ist PRODIS auch insoweit berechtigt, das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Das Entgelt für die Ware wird bei der Übergabe an den Besteller oder den Transporteur oder mit Zugang der Rechnung beim Besteller fällig. PRODIS ist berechtigt, die Übergabe von der Zahlung des Entgelts abhängig zu machen.

(4) Zahlungsverzug des Bestellers tritt ein, wenn das Entgelt am Tag der Fälligkeit nicht bezahlt wurde..

(5) Vorbehaltlich eines höheren Schadens hat der Besteller an PRODIS für jede Mahnung nach Verzugseintritt den Betrag von € 5,00 zu zahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis fehlenden oder geringeren Schadens vorbehalten.

(6) Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat an PRODIS zu zahlen. PRODIS bleibt die Geltendmachung eines höheren, dem Besteller der Nachweis eines geringeren Zinsschadens frei.

(7) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn dessen Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten, gerichtlich festgestellt oder von PRODIS anerkannt worden sind.

(8) Solange alte Rechnungen offenstehen, ist ein evtl. vereinbarter Skontoabzug unzulässig.

7. Sachmängel
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Sollte er dabei einen Mangel feststellen, ist er verpflichtet, PRODIS den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt er dies, gilt die Ware als genehmigt, soweit sie nicht Mängel aufweist, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren. Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel, ist der Besteller verpflichtet, diesen ebenfalls unverzüglich PRODIS anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.

(2) Den Besteller treffen die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten auch hinsichtlich einer Mehr- oder Minderlieferung mit den gleichen rechtlichen Folgen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als genehmigt.

(3) PRODIS haftet für gelieferte Ware unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt:
(a) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem für PRODIS erkennbaren Gebrauch nicht oder unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
(b) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist PRODIS zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von PRODIS durch Nachbesserung (auch mehrfach) oder Ersatzlieferung. PRODIS ist auch berechtigt, nach ihrem Ermessen von der Nachbesserung zur Ersatzlieferung überzugehen. Ersetzte Ware oder Warenteile sind frachtfrei an PRODIS zurückzusenden.
(c) Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze (d) bis (g) - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ein Recht zur Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz des dadurch bedingten Kostenaufwandes steht dem Besteller nicht zu.
(d) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet PRODIS nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(e) Im übrigen haftet PRODIS nur, soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden beschränkt.
(f) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. PRODIS haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(g) Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die PRODIS gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen.

8. Rücktritt
Wegen einer Pflichtverletzung von PRODIS, die nicht in einem Sachmangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und PRODIS die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

9. Verjährung
(1) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren - außer im Fall von Vorsatz - vorbehaltlich des § 479 BGB in 12 Monaten ab Abholung oder ab Lieferung der Ware gem. Nr. 5 Ziff. 2 und 3.

(2) Schadensersatzansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(3) Im übrigen verjähren alle Ansprüche gegen PRODIS 6 Monate nach ihrer Anmeldung.

10. Rechtegarantie
(1) Der Besteller garantiert, daß er berechtigt ist, die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger vervielfältigen zu dürfen. Er garantiert insbesondere, daß die Vervielfältigung nicht gegen Urheber- und verwandte Schutzrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, das Wettbewerbsrecht, Strafgesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstößt.
Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für den Erwerb von Nutzungsrechten von Verwertungsgesellschaften, die für die Vervielfältigung und den Vertrieb der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger erforderlich sind. Sollte aufgrund Vereinbarung der Parteien die Anmeldung und Bezahlung solcher Lizenzen durch PRODIS erfolgen, ist PRODIS berechtigt, die dabei anfallenden Auslagen vom Besteller als Vorauszahlung zu fordern und die Produktion der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger solange einzustellen, wie der Besteller die erforderliche Vorauszahlung nicht erbracht hat.
Der Besteller wird PRODIS in diesem Falle außerdem spätestens mit Übergabe der Fertigungsmaterialien alle Informationen mitteilen, die für die ordnungsgemäße Anmeldung bei allen einschlägigen Verwertungsgesellschaften benötigt werden.

(2) Wenn PRODIS von Dritten wegen der Verletzung eines der vorgenannten Rechte in Anspruch genommen wird, stellt der Besteller PRODIS von allen Kosten, die mit der Inanspruchnahme verbunden sind, einschließlich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten frei. PRODIS ist nicht verpflichtet, sich gegen die Inanspruchnahme zu verteidigen.
Sobald PRODIS von Dritten wegen der Verletzung eines der genannten Rechte in Anspruch genommen wird, wird PRODIS den Besteller darüber unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, mit dem Dritten unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich zur Verantwortung für die Herstellung zu bekennen.

11. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung
(1) Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen einschl. Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen von PRODIS aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller auf diesen über.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, jeden Dritten, der Ansprüche auf die gelieferte Ware erhebt, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und PRODIS entsprechend zu informieren. Bei Pfändungen ist die Abschrift des Pfändungsprotokolls zuzusenden.

(3) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers ist PRODIS berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzuholen. In diesem Zeitpunkt endet die Befugnis des Bestellers, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Der Besteller gewährt PRODIS für diesen Fall bereits jetzt Zutritt zu der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

(4) Sofern der Besteller die Ware zum gewerblichen Weitervertrieb herstellen ließ, ist er bis auf Widerruf durch PRODIS berechtigt, die Ware an gewerbliche Abnehmer weiterzuverkaufen. Verfügt der Besteller über unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstige Forderungen an PRODIS ab. Auf Verlangen ist die Abtretung offenzulegen. PRODIS nimmt die Abtretung hiermit an.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Berechtigung verliert er, wenn eine von PRODIS gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreicht, die PRODIS ihm mit der Androhung gesetzt hat, bei Fristablauf die Abtretung den Abnehmern des Bestellers offenzulegen. Der Besteller ist verpflichtet, PRODIS sämtliche Abnehmer der von PRODIS hergestellten Ware unter Angabe von Namen und Anschriften unverzüglich anzuzeigen, soweit er die Waren an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat.

(6) Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

12. Kennzeichnung und Werbung
PRODIS ist berechtigt, die produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger dezent, aber sichtbar nach Belieben mit einer eigenen Marke zu versehen. PRODIS darf in branchenüblicher Weise mit einem Hinweis auf den Besteller oder den produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger Eigenwerbung machen.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Gerichtsstand ist Dieburg, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Auf die Vertragsbeziehungen zwischen PRODIS und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluß aller internationalen Verträge über den Kauf von Waren und internationalem Recht.

14. Schlußbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. In diesem Fall ist die unwirksame Klausel durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken.

(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Soweit von einer Bestimmung abgewichen werden soll, ist die Schriftform erforderlich. Das gilt auch für eine Abrede, mit der vom Schriftformerfordernis abgesehen werden soll.

(3) PRODIS weist darauf hin, daß alle Geschäftsdaten im Rahmen des üblichen Verwaltungsaufwandes mit Hilfe einer EDV-Anlage gespeichert werden.

(4) Durch diese Fassung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen werden alle bisherigen Fassungen außer Kraft gesetzt.

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